1. Allgemeines

 

Tz. 4

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Wohlfahrtspflege muss nach § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) auf die Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen gerichtet sein. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Es ist aber nicht erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung notleidender bzw. gefährdeter Menschen ausgerichtet ist. Es genügt, wenn zwei Drittel der Leistungen einer solchen Einrichtung notleidenden bzw. gefährdeten Menschen zugutekommen. Bei Erfüllung der Zwei-Drittel-Grenze kann auch der schädliche Leistungsanteil (also das übrige Drittel) steuerbegünstigt behandelt werden (BFH vom 11.05.1988, BStBl II 1988, 908) und Teil des Zweckbetriebs werden. Auf das Zahlenverhältnis von gefährdeten bzw. notleidenden und übrigen geförderten Personen kommt es nicht an.

2. Wohl der Allgemeinheit

 

Tz. 5

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Der Rechtsbegriff "zum Wohle der Allgemeinheit" ist fast mit dem Begriff "Förderung der Allgemeinheit" identisch. Dennoch kann der mildtägige Zweck auch für einen eng abgegrenzten Personenkreis in Betracht kommen.

3. Notleidend oder gefährdet

 

Tz. 6

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Für die Begriffe "notleidend" oder "gefährdet" ist die gesetzliche Vorschrift des § 53 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) heranzuziehen. D. h., die Personen müssen die dort genannten Voraussetzungen für die Bedürftigkeit erfüllen (s. AEAO zu § 66 AO TZ 3, Anhang 2).

 

Tz. 7

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Es handelt sich hierbei um Personen

  • die infolge persönlicher Bedürftigkeit (wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands in bestimmten Lebenssituationen) hilfsbedürftig sind,
  • die wirtschaftlich hilfsbedürftig und auf eine finanzielle Hilfe angewiesen sind (ggf. kommt auch eine Unterstützung durch Sachmittel in Betracht), oder
  • denen eine der vorstehend beschriebenen Notlagen droht.

Die Wohlfahrtspflege zielt mit ihren Maßnahmen auch darauf ab, Abhilfe zu schaffen oder vorbeugend zu wirken.

Beachte!

Der Begriff der Wohlfahrtspflege ist daher weiter gefasst als der Begriff der Mildtätigkeit i. S. v. § 53 AO (Anhang 1b). Er erstreckt sich daher auch auf Tätigkeiten, die das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl umfassen. Aktivitäten im Bereich der Mildtätigkeit erstrecken sich nur auf bereits hilfsbedürftige Personen.

4. Unmittelbarkeit

 

Tz. 8

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebs Wohlfahrtspflege ist auch, dass die Leistungen dieses Betriebs unmittelbar dem Personenkreis i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) zugutekommen. Aus diesem Grund werden nach bisherigen Grundsätzen keine Zweckbetriebe anerkannt, wenn Leistungen gegenüber anderen (fremden) gemeinnützigen Körperschaften erbracht werden. Verwiesen sei auf die BFH-Urteile aus 1990 zur zentralen Krankenhausapotheke zur Frage der Beschaffung oder zu Gehaltsabrechnungsstellen für andere steuerbegünstigte Körperschaften. Der BFH hatte jedoch bisher die Auffassung vertreten, dass die geforderte Unmittelbarkeit auch dann nicht gegeben ist, wenn die Körperschaft als Erfüllungsgehilfe gegenüber einem nicht begünstigten Auftraggeber tätig wird, vgl. BFH vom 16.12.2009, BStBl II 2011, 398 und BFH vom 17.02.2010, BStBl II 2010, 1006, Rz. 9b. Mit dem Urteil des BFH vom 17.02.2010, BStBl II 2010, 1006, ist eine erste Abmilderung eingetreten, indem der BFH festgestellt hat, dass ein Zweckbetrieb auch gegeben sein kann, wenn eine steuerbefreite Körperschaft eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbständig und eigenständig unterstützt und wenn diese Tätigkeit die eigenen satzungsmäßigen Zwecke umfasst. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn beide Körperschaften als Satzungszweck den Bereich Wohlfahrtspflege haben (vgl. auch Märkle/Alber, 414). Mit Urteil vom 27.11.2013, BStBl II 2016, 68 hat der BFH aber nunmehr auch ausgeführt, dass beim Kriterium der Unmittelbarkeit keine vertragliche Beziehung zu den betreuten Hilfsbedürftigen bestehen muss, sondern es nur darauf ankommt, dass die Hilfeleistung tatsächlich unmittelbar gegenüber der hilfsbedürftigen Person erbracht wird (s. a. AEAO TZ 3 Satz 4 zu § 66 AO, Anhang 2).

Nach wie vor gilt aber, dass Leistungen, die faktisch nicht gegenüber den hilfsbedürftigen Personen direkt erbracht werden, mangels Unmittelbarkeit keinen Zweckbetrieb begründen (s. AEAO TZ 3 Satz 5 zu § 66 AO, Anhang 2).

5. Keine Erwerbszwecke

 

Tz. 9

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Der Begriff "keine Erwerbszwecke" hat Identität mit dem Erfordernis der "Selbstlosigkeit" i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b). Verfolgt die Einrichtung ausschließlich eigennützige (in erster Linie eigenwirtschaftliche) Zwecke, wird insoweit gegen das Gebot "keine Erwerbszwecke" und somit gegen die Selbstlosigkeit verstoßen. Eine Anerkennung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke kommt dann nicht mehr in Betracht.

Der BFH hat im Urteil vom 18.09.2007, BStBl II 2009, 126 im Fall von Rettungs- und Krankenfahrten einen Zweckbetrieb verneint, wenn die Sorge für not...

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