Tz. 36

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind anzusehen:

Abfallbeseitigung

Mit dem Sammeln und Verwerten von Abfall wird ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 64 AO (s. Anhang 1b) begründet, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst wird (s. BFH vom 27.10.1993, BStBl II 1994, 573 und s. BFH vom 15.12.1993, BStBl II 1994, 573). Abfallentsorgungsgesellschaften sind daher grundsätzlich nicht gemeinnützig. Gleiches gilt für die Sonderabfallentsorgung (s. FinMin Baden-Württemberg vom 17.07.1995, DStR 1995, 1271).

Abfallverwertung

Hierzu s. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Tz. 36 Abfallbeseitigung.

Altkleidersammlungen

In Ausnahmefällen kann bei Altkleidersammlungen ein Zweckbetrieb vorliegen. Hierzu s. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Tz. 36 Altmaterial, Erlöse aus dem Verkauf.

Altmaterial, Erlöse aus dem Verkauf

Einnahmen dieser Art sind grundsätzlich einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. BFH vom 26.02.1992, BStBl II 1992, 693 und BFH vom 11.02.2009, BStBl II 2009, 5169 und s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 29.03.2012, AZ: S 0171 A – 22 – St 53).

Der Einzelverkauf von gesammelten Kleidungsstücken aus einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung an Personen i. S. v. § 53 AO (s. Anhang 1b) kann nach der gesetzlichen Vorschrift des § 66 AO (s. Anhang 1b) als Zweckbetrieb behandelt werden.

Altmaterialcontainersammlungen

Die Vermittlung/Überlassung von Stellplätzen für Sammlungen in Container ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (s. OFD Frankfurt/Main Vfg. vom 14.11.2001, DB 2001, 351).

Ansichtskartenverkauf

S. hierzu s. Vfg. des FinMin Brandenburg vom 17.08.1994, DB 1994, 1902.

Anzeigengeschäft

Hierzu s. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Tz. 36 Werbung, kommerziell.

Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft

S. hierzu Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 18.07.1997, DB 1997, 2055.

Arbeitskräfte, Überlassung von

Die entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften und Arbeitsmitteln ist im Regelfall als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen. Dies gilt auch für die reine Vermittlung und Beratung von Arbeitslosen, wenn diese im Auftrag der Agentur für Arbeit ausgeführt wird.

Arbeitsmittel, Überlassung von

Hierzu s. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Tz. 36 Arbeitskräfte, Überlassung von.

Auftragsforschung

Die Verwertung von Forschungsergebnissen einschließlich einer gezielten Beratung begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. BFH vom 30.11.1995, BStBl II 1997, 189; s. auch Strahl, DStR 2000, 2163). Zu Forschungstätigkeiten von Krankenhäusern s. FG Baden-Württemberg vom 11.07.2002, EFG 2003, 22. Zur Forschung, die ausschließlich gegen Entgelt durchgeführt wird, s. BFH vom 07.03.2007, BStBl II 2007, 628.

Ballonsportverein

Einnahmen aus Werbeaufschriften auf einem Heißluftballon, die einem Ballonsportverein unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sind einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. §§ 14, 64 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen. S. auch BFH vom 01.08.2002, BStBl II 2003, 438.

Basare

Zur Durchführung von Basaren, Flohmärkten, Straßenfesten s. BFH vom 11.02.2009, BStBl II 2009, 516. Zur Gewinnschätzung s. FG Baden-Württemberg vom 16.07.2008, EFG 2009, 551.

Behindertenwerkstätten

Zum Verkauf von zugekauften Waren in einer Verkaufsstelle einer Behindertenwerkstatt s. OFD Frankfurt/Main, Vfg. vom 02.03.2012, DB 2012, 1358 und s. AEAO zu § 68 AO Nr. 5, Anhang 2.

Benefizveranstaltungen

Zu Benefizveranstaltungen und/oder öffentlichen Festen s. FG München vom 25.05.1984, 628 und s. FG Saarland vom 12.06.1985, EFG 1986, 38.

Beratung

Werden Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder in Rechtsfragen beraten, sind die Entgelte in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (hierzu s. R 16 Abs. 1 Satz 5 KStR, Anhang 4 und s. FG München, Urteil vom 02.06.2000, EFG 2000, 11469. Zu Beratungsleistungen, die gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften erfolgen, s. FG Berlin vom 15.01.2002, EFG 2002, 518.

Beteiligung an einer GmbH

Die Beteiligung an einer GmbH ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, wenn der Verband/Verein tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ausübt (s. R 16 Abs. 5 KStR, Anhang 4, betr. die Beteiligung eines Berufsverbandes an einer GmbH und s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3, Anhang 2).

Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft

Die Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. GbR) ist grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO (s. Anhang 1b), da sich der Gesellschafter (Verein) als Mitunternehmer an einem Gewerbebetrieb beteiligt (s. auch BFH vom 18.02.1976, BStBl II 1976, 480; BFH vom 17.10.1979, BStBl II 1980, 225; BFH vom 19.03.1981, BStBl II 1981, 527; BFH vom 27.07.1988, BStBl II 1989, und BFH vom 27.03.2001, BStBl II 2001, 449 sowie s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3, Anhang 2).

Ausnahmsweise kann eine Beteiligung an einer Personengesellschaft auch der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen sein (z. B. Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft).

Die Bet...

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