Tz. 34

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

§ 14 Satz 3 AO (s. Anhang 1b) fordert, dass die Tätigkeit (Betätigung) über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung) hinausgeht.

Es kann aber durchaus auch bei der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz eine gewerbliche Betätigung vorliegen, z. B. wenn bei jährlichen Sommerfesten einzelne Standplätze an Schausteller vermietet und zusätzliche Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden (s. BFH vom 25.04.1968, BStBl II 1969, 94; andere Auffassung s. BFH vom 17.12.1957, BStBl III 1958, 96 bei der Saalvermietung an wechselnde Mieter). Bei der Vermietung von Campingplätzen hat die Beurteilung in ähnlicher Art und Weise zu erfolgen.

Werden Sportstätten vermietet, so ist zwischen der Vermietung auf längere Dauer und der kurzfristigen Vermietung zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2). Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, 12, Anhang 2), währenddessen die Entgelte für eine kurzfristige Vermietung von Sportstätten oder Sportgeräten an Mitglieder dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind (auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Zu den Indizien einer Mitgliedschaft s. AEAO zu § 67a AO TZ 12.

 

Tz. 35

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Vermögensverwaltung stellt so keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, kann aber unselbständiger Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sein. Es ergeben sich somit die gleichen Abgrenzungsschwierigkeiten, die nach dem EStG für die Abgrenzung Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bestehen. S. R 15.7 EStR.

 

Tz. 35a

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der Vermögensverwaltung sind somit steuerfrei zuzuordnen:

  • Zinseinnahmen aus Sparguthaben;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen;
  • die Verpachtung der Vereinsgaststätte, eines Clubhauses, einer Kantine;
  • die Überlassung von Werberechten (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2);
  • die Überlassung des Bewirtungsrechtes sowie der Lizenzgebühren.

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