Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Werden Wettkampfteilnehmer (Sportler, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter des DRK u. a.) anlässlich einer sportlichen Veranstaltung durch einen gemeinnützigen Zwecken dienenden Sportverein beköstigt, ist die Beköstigung Bestandteil des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. (s. AEAO zu § 67a AO TZ 6, Anhang 2). Nach § 64 Abs. 2 AO ist es jedoch möglich, Überschüsse aus diesen Betrieben mit Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen, die steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind, zu verrechnen.

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