Tz. 55

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Bei Gegenständen, die nur für den nicht-unternehmerischen Bereich bezogen wurden, später aber gelegentlich oder vollständig im unternehmerischen Bereich verwendet werden, können nur die Vorsteuern abgezogen werden, die unmittelbar durch die unternehmerische Verwendung anfallen. Nicht abziehbar sind die auf die Anschaffung oder Herstellung dieser Gegenstände entfallenden Steuerbeträge. Das Gleiche gilt, wenn Gegenstände später ganz in den unternehmerischen Bereich überführt werden (Abschn. 2.10 Abs. 4 UStAE).

 

Hinweis:

Mit Urteil vom 25.07.2018 hatte der EuGH über einen Sachverhalt zu entscheiden, aus dessen Entscheidung eine mögliche Abkehr von den bisherigen Grundsätzen der Vorsteuerkorrektur herausgelesen werden könnte. Möglicherweise kann bei einer ursprünglich ausschließlichen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum nichtunternehmerischen Bereich bei einer späteren tatsächlich erfolgenden unternehmerischen Nutzung der auf diese entfallende anteilige Vorsteuerabzug noch geltend gemacht werden (s. EuGH, Rs. C-140/17 (Gmina Ryjewo) vom 25.07.2018, DStRE 2019, 379). Es würde hier eine Anwendung des § 15a UStG (Anhang 5) für die Dauer des noch laufenden Korrekturzeitraums in Betracht kommen. Es ist hier jedoch die weitere Rechtsprechung abzuwarten. Das schließt es jedoch nicht aus, dass der Verband/Verein dem Finanzamt gegenüber den anteiligen Vorsteuerabzug der Anschaffungskosten für den Zeitraum der unternehmerischen Nutzung geltend macht. Hierbei sollte jedoch dem Finanzamt der ganze Sachverhalt offengelegt werden, damit das Finanzamt die Möglichkeit erhält, den Vorgang steuerlich vollumfänglich zu prüfen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass das Finanzamt bei Nichtkenntnis des Sachverhalts den Vorwurf (versuchter) Vorsteuerhinterziehung formuliert.

 

Tz. 55

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Soweit die Finanzverwaltung bei nachhaltigen Hilfsgeschäften von Gegenständen aus dem nicht unternehmerischen Bereich bisher eine unternehmerische Betätigung angenommen und demzufolge die unmittelbar mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Vorsteuern zum Abzug zugelassen hat, sind diese Grundsätze durch die BFH-Rechtsprechung (s. BFH vom 20.12.1984, BStBl II 1985, 176) überholt, nach diesem Urteil liegt keine unternehmerische Tätigkeit mehr vor.

 

Tz. 56

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Für Gegenstände, die zunächst nur im unternehmerischen Bereich verwendet worden sind, später aber zeitweise dem nicht unternehmerischen Bereich überlassen werden, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die unternehmensfremde Verwendung unterliegt aber als unentgeltliche Wertabgabe (s. § 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5) der Umsatzsteuer. Auch eine spätere Überführung in den nicht unternehmerischen Bereich beeinflusst den ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht. Der Wertabgabetatbestand des § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG (Anhang 5) wird ausgelöst. Ferner s. Abschn. 2.10 Abs. 4 UStAE.

 

Tz. 56a

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Mit Urteil vom 14.10.2015 hatte der BFH über die Frage der Anwendung des umsatz-steuerlichen Zuordnungswahlrechts in Bezug auf bezogene sonstige Leistungen zu entscheiden. Er führte in seinem Urteil aus, dass die vorgenannten Grundsätze nur für die Zuordnung von Gegenständen gelte, dass aber eine entsprechende Zuordnung gemischt genutzter sonstiger Leistungen (z. B. Dienstleistungen wie der Vermietung) als Eingangsleistungen nicht in Betracht kommt (s. BFH V R 10/14 vom 14.10.2015, DStR 2015, 2773).

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