Tz. 103

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Vor Durchführung der Vorsteuerberichtigung ist die Anwendung der Vereinfachungsregelungen der §§ 44, 45 UStDV (Anhang 6) zu prüfen. In den folgenden Fällen unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung:

  1. Die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Vorsteuer beträgt höchstens 1 000 EUR.
  2. Die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Vorsteuer beträgt höchstens 1 000 EUR.
  3. Die Änderung der Verhältnisse beläuft sich im Kalenderjahr auf weniger als 10 %. Für dieses Kalenderjahr entfällt die Berichtigung für dieses Wirtschaftsgut. Das gilt aber nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist, 1 000 EUR übersteigt. Diese Vereinfachungsregelung erfordert den Vergleich der Verwendungsverhältnisse im Abzugsjahr und in den Folgejahren.

    • Berechnung des Anteils der Umsätze mit Vorsteuerabzug im Abzugsjahr;
    • Berechnung des Anteils der Umsätze mit Vorsteuerabzug in den Folgejahren;
    • Berechnung der Anteilsdifferenz.

Keine Vorsteuerberichtigung, wenn Anteilsdifferenz unter 10 % und Berichtigungsbetrag 1 000 EUR.

 

Tz. 104

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die Vorsteuerberichtigung erfolgt grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum, in dem sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug geändert haben. Abweichend von diesem Grundsatz gibt es folgende voranmeldungstechnischen Vereinfachungen:

  • Beträgt der Berichtigungsbetrag höchstens 6 000 EUR, erfolgt die Vorsteuerberichtigung im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum, in dem sich die Verhältnisse bezüglich des Vorsteuerabzugs geändert haben, d. h., keine monatliche oder vierteljährliche Vorsteuerberichtigung. Auf der Grundlage dieser Vereinfachungsregelung muss der Unternehmer zunächst den Berichtigungsbetrag für das gesamte Jahr ermitteln, um entscheiden zu können, ob die Berichtigung in einem Voranmeldungszeitraum oder erst in der Jahresanmeldung erfolgen muss. S. § 44 Abs. 3 UStDV (Anhang 6).
  • Kommt es vor Ablauf des Berichtigungszeitraumes zur Veräußerung oder fiktiven Lieferung (unentgeltlicher Wertabgabe), erfolgt die Vorsteuerberichtigung lediglich für die Restlaufzeit des Berichtigungszeitraums im Voranmeldungzeitraum, in dem die Veräußerung oder fiktive Lieferung stattfindet.
  • Die Berechnung des Berichtigungszeitraums ist nach dem Monatsprinzip vorzunehmen. Vor dem 16. bleibt der Kalendermonat unberücksichtigt, nach dem 15. ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen (s. § 45 UStDV, Anhang 6).

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