Tz. 8

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Entscheidendes Kriterium für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistungen (Lieferungen und oder sonstigen Leistungen) für den unternehmerischen Bereich des Verbandes/Vereins ausgeführt worden sind. Hintergrund ist, dass die Umsatzteuer für Unternehmer keine Belastung darstellen soll, sondern ausschließlich von den Nichtunternehmern, d. h. den Letztverbrauchern getragen werden soll. Insofern hat die Umsatzsteuer auch den Charakter einer Verbrauchsteuer, wenngleich sie anders als die klassischen Verbrauchsteuern nicht den Verbrauch von Waren besteuert, sondern den Handel (bzw. den Verkehr) mit Waren oder Dienstleistungen, weshalb sie auch (zu Recht und richtiger) als Verkehrssteuer bezeichnet wird. Wenn sie aber nur für Unternehmer keine Belastung darstellen soll, muss gewährleistet sein, dass die Umsätze stets im unternehmerischen Bereich des Steuerpflichtigen bezogen werden, nur dann existiert ein Vorsteuerabzug. Bezieht der Verein/Verein die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im nicht umsatzsteuerbaren oder im steuerfreien Bereich, soll dieser die Umsatzsteuer einem Letztverbraucher gleichstehend als Kostenfaktor wirtschaftlich tragen.

 

Tz. 8a

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Wie bereits dargestellt, sind dem unternehmerischen Bereich die Tätigkeitsbereiche (Teilbereiche)

  • Vermögensverwaltungen,
  • Zweckbetriebe (steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe),
  • steuerschädliche (-pflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

zuzuordnen. Von dem unternehmerischen ist der nichtunternehmerische Bereich der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft abzugrenzen. Für den Vorsteuerabzug hat diese Abgrenzung zur Folge, dass für erbrachte Leistungen mit Umsatzsteuerbeträgen, die ausschließlich den nicht unternehmerischen Bereich (dem ideellen Bereich oder dem privaten Bereich) betreffen, kein Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge erfolgen kann. Betreffen die Vorsteuerbeträge aber ausschließlich den unternehmerischen Bereich, ist ein Abzug insoweit möglich. Zu beachten ist aber, dass kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug vorliegt (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5), weil die bezogene Eingangsleistung etwa vom Verein/Verband für umsatzsteuerfreie Umsätze (z. B. Vermietung von Räumen) verwendet wird. Zur Verwendung von einheitlichen Gegenständen im außerunternehmerischen und Unternehmensbereich s. Tz. 53–54, ferner s. Abschn. 15.2c Abs. 14ff. UStAE.

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