1. Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers

 

Tz. 7

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Der Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers ist grundsätzlich möglich, wenn

  • ein unternehmerischer Anlass gegeben ist und
  • eine auf den Unternehmer (Empfänger der Leistung) ausgestellte Rechnung vorliegt, auch Kleinbetragsrechnung i. S. v. § 33 UStDV (s. Anhang 6); die Rechnung muss – außer bei Kleinbetragsrechnungen – den vollständigen Namen und die Anschrift des Unternehmers (Vereins) enthalten,
  • die Steuer in dieser Rechnung gesondert ausgewiesen ist bzw. bei Kleinbetragsrechnungen der entsprechende Steuersatz angegeben wurde.

Erstattet der Verein seinem Vertreter oder Angestellten die Verpflegungskosten mittels einer Pauschale ohne Vorlage einer Eingangsrechnung des Leistenden kann der Verein hieraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Es fehlt am Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsrechnung. Etwas anderes gilt, wenn der Verein vom Arbeitnehmer eine entsprechende vom Leistenden auf den Verein oder den Vertreter/Angestellten ausgestellte Eingangsrechnung erhält.

2. Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten der Arbeitnehmer

 

Tz. 8

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Verbände/Vereine können auch aus den nachgewiesenen Verpflegungskosten, die ihren Arbeitnehmern anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit entstanden sind, den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Aufwendungen

  • durch Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis,
  • lautend auf den Namen des Verbandes/Vereins bzw.
  • durch Vorlage von Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 EUR i. S. v. § 33 UStDV (s. Anhang 6) belegt sind,
  • der Unternehmer die Leistungen empfangen hat und von ihm die Kosten in voller Höhe getragen werden. D.h., der Verband/Verein muss die vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene Verpflegung ihm zurechenbar in Auftrag geben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge