Tz. 18

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Grundsätzlich gilt, dass die Veräußerung von Wirtschaftsgütern der Vermögensverwaltung von der Körperschaftsteuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) umfasst ist. So sind auch Vermögensumschichtungen zulässig, bspw. werden Aktien verkauft und dafür ein Mehrfamilienhaus erworben.

 

Tz. 19

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Zu prüfen ist jedoch, ob bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen die Grenze der Vermögensverwaltung überschritten wird. Hier kommen in erster Linie Fälle

  • der Besteuerung von Spekulationsgeschäften
  • und des gewerblichen Grundstückshandels

in Betracht.

5.1 Spekulationsgeschäfte

 

Tz. 20

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§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) bestimmt, dass bei Immobilien ein Spekulationsgeschäft entsteht, wenn diese innerhalb von zehn Jahren veräußert werden. Für andere Wirtschaftsgüter gilt eine Frist von einem Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 21

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Grundsätzlich ist § 23 EStG (Anhang 10) auch bei gemeinnützigen Körperschaften anzuwenden. Das niedersächsische FG hat jedoch bereits im Urteil vom 24.11.1988 (EFG 1988, 253) festgestellt, dass der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist nicht die Grenze zur Vermögensverwaltung überschreitet.

5.2 Gewerblicher Grundstückshandel

 

Tz. 22

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In Bezug auf die Veräußerung von Immobilien, die die gemeinnützige Körperschaft an andere veräußert, sind die Grundsätze maßgebend, die von der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel entwickelt worden sind (Schauhoff, 2010, 361). Nach der dort geltenden Drei-Objektgrenze ist der Weg zum gewerblichen Grundstückshandel dann überschritten, wenn mehr als drei Grundstücksobjekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden (BFH vom 20.04.2006, BStBl II 2007, 375).

 

Tz. 23

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Weiter zu beachten ist jedoch, dass die Entwicklung von Immobilien (z. B. die Bebauung), um sie zu veräußern, als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, da die Tätigkeit vergleichbar der eines Bauträgers ausgeübt wird und Wirtschaftsgüter anderer Art und Güte veräußert werden. Entscheidend für die Steuerpflicht ist die Absicht, den Ertrag aus der Veräußerung des Vermögens zu erzielen, in dem etwa Objekte anderer Marktgängigkeit oder nach Art eines Bauträgers veräußerungsfähige Immobilien (z. B. Eigentumswohnungen) geschaffen werden (FG München vom 12.05.1998, EFG 1998, 1311).

 

Tz. 24

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So hat auch der BFH im Urteil vom 30.09.2010 (BStBl II 2011, 645) entschieden, dass die Drei-Objektgrenze selbst bei Veräußerung eines ungeteilten Grundstücks überschritten ist, wenn in der gleichen Urkunde eine Aufteilung in einzelne (Wohn-)Einheiten erfolgt.

 

Tz. 25

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Zu beachten ist jedoch, dass auch die Veräußerung einer Vielzahl von Objekten innerhalb des Fünfjahreszeitraumes nur dann zu einem gewerblichen Grundstückshandel führt, wenn besondere Umstände die Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht rechtfertigen (FG Bremen 03.07.2008, EFG 2009, 745 und BFH vom 07.10.2004, BStBl II 2005, 164).

 

Tz. 26

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In den meisten Fällen können Vereine jedoch von folgenden Grundsätzen ausgehen:

  • die Veräußerung von Grundbesitz, der während eines langen Zeitraums (mindestens zehn Jahre) im Rahmen einer Vermögensverwaltung genutzt wurde, führt unabhängig von der Zahl der veräußerten Objekte nicht zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Im Zusammenhang mit der Veräußerung darf allerdings nicht erheblich modernisiert werden;
  • im Übrigen gilt die sog. "Drei-Objekt-Grenze", d. h. die Veräußerung von bis zu drei Objekten innerhalb von fünf Jahren ist bei einem Verein grundsätzlich nicht als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten (Märkle/Alber, 2008, 355).

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