Tz. 176

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Verbände/Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 5168 AO (Anhang 1b) verfolgen, insbesondere auch die in § 23 UStDV (Anhang 6) aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtsverbände, erhalten auf Antrag die Vorsteuer oder die Umsatzsteuer vergütet, die auf eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung, die an sie ausgeführt wurde, angefallen ist. Voraussetzung für die Steuervergütung ist, dass der Gegenstand im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet in das Ausland (Drittland) ausgeführt wurde, zu den weiteren Bedingungen s. § 4a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 UStG (Anhang 5) und Abschn. 4a.2 UStAE.

Die Steuervergütung entlastet die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften, die mit ihren Leistungen unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie Gegenstände zu begünstigten Zwecken in das Drittlandsgebiet ausführen. Ausfuhren in das Gemeinschaftsgebiet sind mit Wirkung vom 01.01.1993 von der Vergütung ausgenommen.

 

Tz. 177

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Ausfuhr muss vom ideellen (steuerneutralen) Vereinsbereich oder einem Zweckbetrieb bewirkt werden. Keinesfalls darf die Lieferung durch einen steuerschädlichen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. § 14 AO, Anhang 1b) erfolgen. Die USt-Vergütung wird nur auf Antrag gewährt, und zwar auf einem amtlichen Vordruck. In dem Antrag ist die Vergütung vom Antragsberechtigten selbst zu berechnen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr der Ausfuhr des Gegenstandes ins Drittlandsgebiet folgt (s. § 24 Abs. 1 UStDV, Anhang 6).

 

Tz. 178

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Im Übrigen ist nachzuweisen, dass der Gegenstand ins Drittlandsgebiet gelangt ist (Nachweisverfahren entsprechend den Ausfuhrlieferungen, s. § 24 Abs. 2 UStDV, Anhang 6). Weitere Ausführungen s. Abschn. 4a.1ff. UStAE.

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