Tz. 217

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die Vermietung der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) bezeichneten Gegenstände. Begünstigt ist z. B. die Vermietung von lebenden Tieren gem. lfd. Nr. 1 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5). Werden einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft (z. B. Reit- und Fahrverein) Reitpferde ohne weitere Nebenleistungen (z. B. Reitunterricht) vermietet, kann der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommen. Umsätze, die von sozialen Einrichtungen durch die Vermietung von technischen Hilfsmitteln erzielt werden (z. B. Vermietung von Krankenstühlen, -betten etc.), können ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz der Besteuerung unterworfen werden, es sei denn, es kommt für derartige Leistungen eine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht.

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