Tz. 164

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Begünstigt sind z. B. Leistungen der Jugendhilfe i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, wenn die Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind:

  • von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe;
  • die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts;
  • die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (s. § 23 UStDV, Anhang 6).

Die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Träger richtet sich wie bereits ausgeführt nach SGB VIII.

 

Tz. 165

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen, die in § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) genannt sind, den Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen.

 

Tz. 166

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Begünstigte Leistungen sind z. B.:

 

Tz. 167

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Befreiungsvorschrift hat den Verlust des Vorsteuerabzugs zur Folge. Eine Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (Anhang 5) besteht nicht.

 

Tz. 168

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Sind die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, wird ggf. Steuerpflicht ausgelöst. Die getätigten Umsätze sind, wegen der Einordnung der Einnahmen in den steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb), mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können dann aber zum Abzug gelangen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

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