Tz. 164
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Begünstigt sind z. B. Leistungen der Jugendhilfe i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, wenn die Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind:
- von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe;
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts;
- die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (s. § 23 UStDV, Anhang 6).
Die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Träger richtet sich wie bereits ausgeführt nach SGB VIII.
Tz. 165
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen, die in § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) genannt sind, den Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen.
Tz. 166
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Begünstigte Leistungen sind z. B.:
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (s. §§ 11 bis 14 SGB VIII);
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (s. §§ 16 bis 21 SGB VIII);
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (s. §§ 22 bis 25 SGB VIII);
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (s. §§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII);
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (s. §§ 35 bis 37, 39, 40 SGB VIII);
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (s. § 41 SGB VIII).
Tz. 167
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Befreiungsvorschrift hat den Verlust des Vorsteuerabzugs zur Folge. Eine Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (Anhang 5) besteht nicht.
Tz. 168
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Sind die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, wird ggf. Steuerpflicht ausgelöst. Die getätigten Umsätze sind, wegen der Einordnung der Einnahmen in den steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb), mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können dann aber zum Abzug gelangen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen