Tz. 50

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Wertabgabenbesteuerung ist gesetzlich in den §§ 3 Abs. 1b, und 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) geregelt. Es handelt sich hierbei um Ergänzungstatbestände im Umsatzsteuerrecht. Zur Wahrung der steuerlichen Gleichbehandlung müssen derartige Wertabgaben, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft (sie ist Unternehmerin i. S. d. Umsatzsteuergesetzes) tätigt, besteuert werden.

 

Tz. 51

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Wertabgaben an den außerunternehmerischen Bereich sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen möglich:

  • Vermögensverwaltungen,
  • Zweckbetrieben,
  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit ggf. partieller Steuerpflicht.
 

Tz. 52

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Folgende Wertabgabetatbestände müssen von den Körperschaften (Verbände/Vereine) beachtet werden:

  • die Entnahme von Gegenständen (Wirtschaftsgütern) aus dem Unternehmensvermögen für außerunternehmerische Zwecke. D.h. für ideelle oder sonstige außerunternehmerischen Zwecke und unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen. Der Gegenstand muss aber zu mehr als 10 % dem Unternehmensvermögen zuzuordnen sein (s. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5). Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten, Geschenke von geringem Wert, deren Wert je Empfänger nicht mehr als 35 EUR netto beträgt (s. Abschn. 3.3 Abs. 11 UStAE), und Warenmuster für das Unternehmen (Gleichstellung mit einer Lieferung – s. § 3 Abs. 1b UStG, Anhang 5).

    Hinweis:

    Hierunter kann etwa die kostenlose Weitergabe von Altmaterial oder gebrauchten Gegenständen an Dritte fallen. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob den weitergegebenen Waren nicht tatsächlich noch ein (Material-)Wert anhaftet. In der Praxis wird viel zu oft davon ausgegangen, die weiterzugebenden Gegenstände seien "nichts wert". Hier ist stets zu prüfen, ob die (kostenlose oder verbilligte) Weitergabe im konkreten Fall nicht doch zur Entstehung von Umsatzsteuern führt, weil die weitergegebenen Waren noch einen Wert hatten oder das gezahlte Entgelt im Vergleich zu ihrem Wert zu günstig war.

  • die Verwendung von Gegenständen (Wirtschaftsgütern) für außerunternehmerische Zwecke und die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch die Körperschaft, für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals. Aufmerksamkeiten unterliegen aber nicht der Versteuerung (Gleichstellung mit einer sonstigen Leistung – s. § 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5).

Geschenke, die keinen geringen Wert haben, sind z. B.:

  • Sachzuwendungen von Verbänden/Vereinen, die einen Wert von mehr als 35 EUR haben,
  • hochwertige Geschenke an Geschäftspartner.
 

Tz. 53

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Gesetzgeber fordert für die vorgenannten Tatbestände außerdem, dass der Unternehmer bezüglich der Entnahme oder Verwendung von Gegenständen für diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war (s. Abschn. 3.3 Abs. 12 UStAE). Diese Erfordernis gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Anhang 5).

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