Tz. 8

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten:

  • Alten- und Krankenbetreuer;
  • Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.1991, EFG 1991, 594 und s. auch Vfg. des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 15.01.2009, AZ: S – 2121 1.1–1/13 S 32/St 33);
  • Nach § 11 Bundesversorgungsgesetz ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch einen Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10). Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Entscheidung im Einzelfall überlassen.
  • Ärzte im Coronarsport. Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberufliche Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) begünstigte Tätigkeit;
  • Aufsichtsprüfungstätigkeit für die juristische Staatsprüfung und die nebenberufliche Leitung von Arbeitsgemeinschaften für Referendare durch Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes (s. ESt-Kartei zu § 3 Nr. 26 EStG Karte 4.1), steuerbegünstigt nach FG Berlin, Urteil vom 12.10.2004, EFG 2005, 340. Die Vergütungen an diesen Personenkreis sind bis zur Höhe von 3 000 EUR steuerfrei. S. hierzu Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213;
  • Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung;
  • Ausbilder des Selbstschutzverbandes; in vergleichbaren Organisationen im Bereich des Rettungswesens/Katastrophenschutzes;
  • Ausbilder für Erste-Hilfe-Kurse;
  • Bahnhofsmission. Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) die begünstigte Pflege und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen i. H. v. 60 % der Einnahmen, maximal i. H. v. 3 000 EUR, steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde (s. HMdF-Erlass vom 22.09.1992, AZ: S 2337 A – 76 – II B 21 und auch s. R 3.26 Abs. 7 LStR, Anhang 8a);
  • Behindertentransport (Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und medizinisches Transportmanagement – MTM). Die Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt und der andere (Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen während der Fahrt betreut. Die Tätigkeit des Fahrers stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) begünstigte Tätigkeit dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den "Patienten" im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den "Beifahrer" sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) gegeben. Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist dann für jeweils 50 % der Vergütung zu gewähren, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.
  • Berater bei der Mütter- und Familienberatung sowie in sozialen Diensten. Auch für Vergütungen, die während der Schwangerschaftsberatung gewährt werden;
  • Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter. Ob und inwieweit eine Gewährung des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen ausgeübten Tätigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine Begünstigung einer derartigen Tätigkeit vor. Insoweit kann jedoch § 3 Nr. 26a EStG greifen. Soweit aber die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) gewährt werden;
  • Betreuer im Ehrenamt, Kinderbetreuer nach dem BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl I 2008, 985; jedoch nicht anwendbar für nebenberuflich ehrenamtlich rechtlich tätige Betreuer nach Betreuungsrecht (s. § 1835a BGB) als gesetzlich eingesetzte Betreuer (s. §§ 1896ff. BGB). S. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 21.01.2010, AZ: S-2245 A – 2 – St 213; und s. Vfg. der OFD Fra...

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