Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Trainer (Übungsleiter, Sportlehrer usw.), die an Schulen, in Hotels oder bei Sportvereinen tätig werden, können Arbeitnehmer dieses genannten Personenkreises sein, wenn sie in einem Dienstverhältnis stehen. Insbesondere wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit für kleinere Sportvereine ausgeübt wird, kann eine Selbständigkeit in Betracht kommen. Werden nebenberufliche Skilehrer an Wochenenden für Sporthäuser tätig, können sie diese Tätigkeiten u. U. auch selbständig ausüben (s. BFH vom 24.10.1974, BStBl II 1975, 407). Zur Selbständigkeit von Trainern s. "Übungsleiter".

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