Tz. 21

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Steuerbegünstigte Vereinigungen zur Förderung staatlicher Theater und Bühnen sind in der Regel ausschließlich wegen der Förderung der "Volksbildung" (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO, Anhang 1b) begünstigt. Soweit die betreffenden Vereinigungen nach ihrer Satzung "kulturelle Zwecke" fördern, ist die Förderung der "Volksbildung" nur dann möglich, wenn eine entsprechende Satzungsänderung erfolgt. Bei Einrichtungen, die keine Änderung ihrer Satzung vornehmen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie auch weiterhin den übergeordneten Zweck "Kultur" fördern.

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