Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Steht bei einem Tauchsportverein die sportliche Übung und Leistung im Vordergrund und wird die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Tauchens selbstlos gefördert, ist die Steuerbegünstigung wegen Förderung des Sports i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) gegeben. Ein Indiz für die Anerkennung der Steuerbegünstigung der Tauchsportvereine ist auch die Mitgliedschaft in einem Landessportbund bzw. in einem Verband/Verein der Sporttaucher.

Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren sind aber nicht als Zuwendungen/Spenden abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10), die Vereine können aber Zuwendungsbescheinigungen für Spenden ausstellen.

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