Tz. 36

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

In § 14 Satz 1 und 2 AO (s. Anhang 1b) wird der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes definiert. Körperschaften, die steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, werden mit derartigen Betrieben partiell steuerpflichtig, d. h., für diesen Tätigkeitsbereich wird eine Teilsteuerpflicht z. B. des Steuersubjektes "Verein" ausgelöst.

 

Tz. 37

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Besteuerung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, mit denen partielle Steuerpflicht ausgelöst werden kann, wurde wie folgt geregelt:

  1. Alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden für die Beurteilung, ob Gewinne/Verluste erwirtschaftet wurden, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b); d. h., es ist eine Saldierung der einzelnen Ergebnisse vorzunehmen. Hierzu s. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2.
  2. Es gilt eine Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR (Bruttoeinnahmen sind die Grundlage) (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 wurde mit Wirkung ab dem VZ 2020 die Freigrenze von bisher 35 000 EUR auf 45 000 EUR angehoben. Für die Feststellung, ob die Besteuerungsfreigrenze im Kalenderjahr erreicht wird, sind die Einnahmen einschl. Umsatzsteuer aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft unterhält, heranzuziehen. Zur Ermittlung der Höhe der Einnahmen, die für die Besteuerungsfreigrenze relevant sind, s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff., Anhang 2.

    Diesen Einnahmen sind ggf. noch anteilige Bruttoeinnahmen, die die Körperschaft aus Beteiligungen von anderen Steuersubjekten (z. B. Beteiligung an einer GbR zur Ausrichtung von Festivitäten) erzielt, hinzuzurechnen (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 21, Anhang 2).

    Die Finanzbehörden stellen derartige anteiligen Einnahmen einheitlich und gesondert fest (s. §§ 179ff. AO, Anhang 1b).

    Wird die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR unterschritten, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Gewinn) nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Höhe des Gewinns ist bei Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze unerheblich.

    Als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die für die Beurteilung der Besteuerungsfreigrenze relevant sind, kommen z. B. in Betracht

    • Bewirtschaftung von Vereinsgaststätten/Clubheimen in eigener Regie,
    • Banden-, Trikotwerbung bzw. Werbung anderer Art, wenn sie in eigener Regie durch den Verband/Verein durchgeführt werden, Einnahmen aus der Trikotwerbung sind stets im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen,
    • Verkauf von Speisen und Getränken außerhalb einer bestehenden Vereinsgaststätte. Dies gilt auch für den Verkauf von Speisen und Getränken an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter,
    • gesellige Veranstaltungen, die dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder oder der Neuwerbung von Mitgliedern dienen,
    • öffentliche Festveranstaltungen,
    • Anzeigenwerbung in Festzeitschriften, Programmen und dgl., die durch die Körperschaften selbst akquiriert werden.

    Bezüglich der Werbung ist aber der AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 32–35 (Anhang 2) zu beachten. Die Verwaltung lässt bei Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang der steuerbegünstigten Tätigkeit durchgeführt werden, eine pauschale Ermittlung des Gewinns zu.

  3. Gewinne (Überschüsse), die aus dem Verkauf von Altmaterial erwirtschaftet werden, können i. H. d. branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden (s. § 64 Abs. 5 AO, Anhang 1b); s. hierzu AEAO zu § 64 Abs. 5 TZ 29–31, Anhang 2.
 

Tz. 38

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Bei folgenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i. S. v. § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b) kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

  • Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattfindet,
  • Totalisatorbetriebe,
  • zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.
 

Tz. 39

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Durch die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR werden kleinere Körperschaften von steuerlichen Belastungen freigestellt. Da der Gesetzgeber auf die Bruttoeinnahmen abstellt, ist es unwesentlich, in welcher Höhe Gewinne erwirtschaftet werden. Ein theoretisch erwirtschafteter Gewinn i. H. v. 44 999,99 EUR würde keiner Ertragsbesteuerung unterliegen, wenn die Bruttoeinnahmen nicht höher als 45 000 EUR wären.

 

Tz. 40

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wird die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten, ist die Höhe des Gewinns für Zwecke der Besteuerung festzustellen. Für Zwecke der festzusetzenden Körperschaftsteuer ist vom Einkommen ein Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR, aber höchstens in Höhe des Einkommens, abzusetzen (s. § 24 KStG, Anhang 3). Das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist mit einem Steuersatz von 15 % zu versteuern (s. § 23 KStG, Anhang 3). Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgeset...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge