Tz. 44

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Steuerstraftaten können verjähren. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die Weiterverfolgung der Straftat. Es wird zwischen der sog. Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung unterschieden. Mit Eintritt von Verfolgungsverjährung kann eine Straftat nicht mehr verfolgt und geahndet werden. Ausgangspunkt zur Berechnung der Verfolgungsverjährung ist die Beendigung der Straftat. Im Falle der Vollstreckungsverjährung ist die Vollstreckung einer angeordneten Strafe nicht mehr möglich, mithin ist Ausgangspunkt für die Prüfung einer Vollstreckungsverjährung eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über eine verwirklichte Straftat.

 

Tz. 45

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Sowohl die Verfolgungs- als auch die Vollstreckungsverjährung muss von Amts wegen durch die Ermittlungsbehörde oder das Strafgericht geprüft werden. Verjährung kann in jedem Verfahrensstadium in Betracht kommen.

 

Hinweis:

Im Ergebnis sind damit zwei verschiedene Verjährungen auseinanderzuhalten. Der Eintritt einer Verjährung macht das Verfolgen der Straftat und die Verhängung einer Strafe unmöglich, die andere Verjährung verhindert die Vollstreckung einer bereits rechtmäßig angeordneten Strafe (z. B. Freiheits- oder Geldstrafe). Auch wenn die Verjährung von Amts wegen zu prüfen ist, sollte im Falle eines Strafbarkeitsvorwurfs gegen den Vorstand oder andere Handelnde ein Rechtsanwalt mandatiert werden, der auch die Verjährungsfrage prüft.

 

Tz. 46

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Fristen, nach deren Ablauf Verjährung eintritt, sind für Steuerstraftaten und für Steuerordnungswidrigkeiten unterschiedlich. Außerdem bestehen für die Verfolgungsverjährung und für die Vollstreckungsverjährung voneinander abweichende Verjährungsfristen.

1. Verjährungsfristen

1.1 Verfolgungsverjährung

 

Tz. 47

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Nach § 78 Abs. 3 sowie Abs. 6 StGB richtet sich die Verjährungsfrist bei Straftaten nach dem Strafmaß, das für die jeweilige Straftat gesetzlich vorgesehen ist. Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). Die Verjährungsfrist beträgt bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, fünf Jahre (s. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die (einfache) Steuerhinterziehung verjährt also nach Ablauf von fünf Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann eine Steuerhinterziehung nicht mehr verfolgt werden.

 

Tz. 48

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sieht das Strafrecht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist jedoch der Grundtatbestand der verwirklichten Straftat maßgeblich, d. h. der besonders schwere Fall bleibt für die Verjährungsberechnung unberücksichtigt. Somit kommt § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht zur Anwendung, der für Straftaten gilt, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind und der eine zehnjährige Verjährungsfrist bestimmt. Allerdings wollte der Gesetzgeber sich mit diesem Grundsatz der Berechnung der Verjährungsfrist nach dem Grundtatbestand für den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nicht abfinden, weshalb er in § 376 AO eine Ausnahmeregelung getroffen hat. § 376 AO bestimmt, dass die Verfolgungsverjährungsfrist in den in § 370 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung jedenfalls zehn Jahre beträgt. Nach zehn Jahren kann also selbst der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung nicht mehr verfolgt werden, der Täter geht straffrei aus.

 

Hinweis:

Ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung liegt in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, s. § 370 Abs. 3 AO. Das soll bei Beträgen ab 50 000 EUR der Fall sein, s. BGH 1 StR 373/15 vom 27.10.2015, DStR 2016, 914. Ebenso ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchsteuern verkürzt. Ebenso wenn der Täter die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder der Täter selbst Amtsträger ist und seine Befugnisse oder Stellung zur Steuerhinterziehung missbraucht. Schließlich liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt.

 

Tz. 49

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

In Bezug auf Ordnungswidrigkeiten ist ebenfalls zwischen der Verfolgungsverjährung (§ 31 OWiG) und der Vollstreckungsverjährung (§ 34 OwiG) zu unterscheiden. Bei Ordnungswidrigkeiten, die im Höchstmaß mit Geldbuße von mehr als 15 000 EUR bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Da die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 Abs. 2 AO mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 EUR geahndet werden kann käme hiernach dreijährig...

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