Tz. 15

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Zwischen der Leichtfertigkeit und der Steuerverkürzung muss nach h. M. ein sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen, s. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 49ff.; Wegner in Wannemacher & Partner, Rn. 2426. Dieser ist gegeben, wenn die Steuerverkürzung bei sorgfältigem Verhalten des Täters nicht eingetreten wäre, d. h. es muss von der Sorgfaltswidrigkeitsverletzung auf den Verkürzungserfolg geschlossen werden können, s. Wegner in Wannemacher & Partner, Rn. 2426. Nach der h. M. scheidet die Erfolgszurechnung schon dann aus, wenn auch nur offenbleibt, ob bei sorgfältigem Verhalten derselbe Erfolg eingetreten wäre (in dubio pro reo), s. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 49ff.

 

Tz. 16

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Hinweis:

Für die oben dargestellte Fallvariante der unterlassenen stichprobenartigen Überwachung der mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten betrauten Mitarbeiter bedeutet dies etwa, dass nachgewiesen werden müsste, dass die Steuerverkürzung durch entsprechende Stichproben hätte verhindert werden können. Das wird in der Praxis regelmäßig nicht nachgewiesen werden können, da nicht sicher ist, ob entsprechende Fehler in den Stichproben hätten erkannt werden können oder tatsächlich erkannt worden wären, s. hierzu auch Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 50.

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