Tz. 12

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Eine leichtfertige Steuerverkürzung wird dadurch verwirklicht, dass die im Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO, Anhang 1b) genannten Handlungen leichtfertig begangen werden. Eine leichtfertige Steuerverkürzung kann damit auch wie die Steuerhinterziehung durch (pflichtwidriges) Unterlassen verwirklicht werden. Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt keinen Straftatbestand, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Tz. 13

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Bei der Auswahl von Hilfspersonen kommt ein leichtfertiges Verschulden in Betracht, wenn der oder die für den Verein Handelnde(n) (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) die Erledigung steuerlicher Aufgaben Personen (z. B. Angestellten) übertragen, von denen sie im Voraus hätten annehmen müssen, dass diese der Aufgabe nicht gewachsen sind oder hierzu aus bestimmten Gründen nicht geeignet sind (Auswahlverschulden), s. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 47. Die Grenze zur Leichtfertigkeit dürfte aber erst dann überschritten sein, wenn sich die Ungeeignetheit hätte aufdrängen müssen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Unterlassens von Überwachungsmaßnahmen, s. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 378 Rn. 48. Diese sind bei Übertragung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter erforderlich und sei es nur als Stichproben, ansonsten droht der Vorwurf des Überwachungsverschuldens. Auch hier muss die Grenze zur Leichtfertigkeit überschritten werden, was z. B. der Fall ist, wenn sich klare Anzeichen dafür ergeben, dass die Mitarbeiter ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen.

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