Tz. 50

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Während die Verfolgungsverjährung die Verfolgung einer Steuerhinterziehung ausschließt, liegt im Fall der Vollstreckungsverjährung bereits eine rechtskräftige Verurteilung vor. Aufgrund des Eintritts der Vollstreckungsverjährung kann aus diesem Urteil aber nicht mehr vollstreckt werden, d. h. die im Urteil angeordnete Strafe entfaltet keine Wirkung mehr. Die Vollstreckungsverjährungsfristen sind deutlich länger als die Verfolgungsverjährungsfristen.

 

Tz. 51

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Vollstreckungsverjährung richtet sich nach dem in der Entscheidung (z. B. Urteil, Strafbefehl oder Beschluss) ausgesprochenen Strafmaß. So beträgt die Verjährungsfrist etwa drei Jahre bei Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen. Beläuft sich die im Urteil festgelegte Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Für die einfache Steuerhinterziehung können nicht mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass maximal eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt. D.h. aus einem Strafurteil wegen einfacher Steuerhinterziehung kann – abhängig vom Strafmaß – nach fünf oder nach zehn Jahren nicht mehr vollstreckt werden.

 

Tz. 52

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Im Falle eines besonders schweren Falles einer Steuerhinterziehung kann ein Strafmaß von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren gilt eine Verjährungsfrist von 20 Jahren (s. § 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Das bedeutet, dass aus einem Strafurteil 20 Jahre lang vollstreckt werden kann.

 

Tz. 53

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Für Ordnungswidrigkeiten – und damit auch für die leichtfertige Steuerverkürzung – bestimmt § 34 OWiG die Vollstreckungsverjährung. Die Verjährungsfrist bestimmt sich ebenfalls nach der Höhe des tatsächlich verhängten Bußgeldes. Die Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre bei einer Geldbuße von bis zu 1 000 EUR und auf fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1 000 EUR.

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