Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Startgelder und Meldegebühren sind Entgelte, die gezahlt werden, um an Veranstaltungen (kulturellen und sportlichen Veranstaltungen) aktiv teilnehmen zu können.

Startgelder bzw. Meldegebühren sind z. B. zu entrichten:

  1. anlässlich von kulturellen Veranstaltungen (Musikwettbewerben, Trachtenfesten und dgl.),
  2. anlässlich von sportlichen Veranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports (Schießwettbewerben, Leichtathletikwettbewerben, Volksläufen [der Verkauf von Erinnerungsplaketten stellt ein Sonderentgelt dar; die gesetzliche Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Anhang 5 kann insoweit nicht zur Anwendung kommen], Trimmwettbewerben und dgl.).

Einnahmen eines Vereins aus Startgeldern und Meldegebühren sind dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "Sport" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Werden sie anlässlich von sportlichen Veranstaltungen "bezahlter Sport" von den aktiven Teilnehmern erhoben, können sie sowohl im Zweckbetrieb "Sport" – wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt sind – als auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt sind – zu erfassen sein.

Die Befreiung gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist auch zu gewähren, wenn die Startgelder im Rahmen einer Veranstaltung erhoben werden, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, vgl. ausdrücklich FG München vom 12.06.1991, EFG 1992, 47.

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) gilt nicht für

  • Nenngelder, die für die Teilnahme an Pferderennen gezahlt werden (s. FinMin NRW vom 04.10.1988, UStR 1989, 132);
  • Entgelte, die für die Genehmigung von Sport- und Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen, Pässen, die Genehmigung von Trikotwerbung und dgl. durch Sportverbände erhoben werden (s. BMF vom 05.10.1990, BStBl I 1990, 649 und s. Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE und s. Abschn. 4.22.2 Abs. 4 UStAE);
  • die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Jugendsportabzeichens (s. Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE und s. Abschn. 4.22.2 Abs. 4 UStAE);
  • Verbandsabgaben im Rahmen der Genehmigung und Aufrechterhaltung des Sportbetriebes, z. B. Pflichtabführung als ein Teil des Eintrittsgeldes. Derartige Leistungen sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern;
  • den freien Verkauf von Abzeichen, Anstecknadeln und dgl. Derartige Verkaufserlöse sind in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen;

    Werden aber im Rahmen von Kursen, Vorträgen und dgl. Lernhilfen, Leistungsabzeichen, Anstecknadeln, Urkunden, Zertifikate usw. abgegeben, teilen diese Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung. § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG (Anhang 5) kommt somit auch für diese Nebenleistungen zur Anwendung;

  • die Verwaltung von Sporthallen sowie die Einziehung von Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt einer Stadt; dies ist ebenfalls keine sportliche Veranstaltung i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5). S. auch BFH vom 05.08.2010, BStBl II 2011, 191 und s. Abschn. 4.22.2 Abs. 4 UStAE;
  • die Überlassung von Flugzeugen gegen Zahlung eines Startgeldes an so genannten Flugtagen (s. OFD Nürnberg vom 09.10.1981, AZ: S 7526–15/St 43).

    Die Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine im Rahmen des Schulbetriebes und zur Teilnahme an Wettbewerben ist umsatzsteuerfrei. Die Überlassung für Sportzwecke außerhalb des Schulbetriebes ist aber umsatzsteuerpflichtig. Ist der Verein gemeinnützig und erfolgt die Überlassung an ein Vereinsmitglied, wird der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zur Anwendung kommen.

    S. Vfg. der OFD Nürnberg vom 04.12.2000, StEK UStG 1980 § 4 Ziff 22 Nr. 10. Wegen weiterer Einzelheiten s. "Flugsportvereine";

  • einen Luftsportverein, der seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt. Dieser führt damit keine "Sportliche Veranstaltung" i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) durch. Dass ein Luftsportverein seinen Mitgliedern die Nutzung von Einrichtungen auf dem Fluggelände ermöglicht, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die von den Mitgliedern durchgeführten Sportflüge und ist insofern nicht Teil einer organisatorischen Maßnahme des Vereins (Einschränkung der Rechtsprechung). Mitgliedsbeiträge können Entgelte für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein (s. BFH vom 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2213).
  • Im BFH-Urteil vom 02.03.2011 (AZ: XI R 21/09) hat der BFH entschieden, dass die Erlöse aus der Erteilung von Einzelunterricht durch einen angestellten Lehrer eines Golfvereins umsatzsteuerfrei sind.

Eintrittsgelder, die von Zuschauern anlässlich derartiger Veranstaltungen erhoben werden, genießen keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5 und s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 USt...

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