Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Nach FG Rheinland-Pfalz vom 22.04.1983, EFG 1983, 10 stellt der amateurmäßig ausgeübte Springreitsport eine Liebhaberei dar, selbst wenn die erworbenen und ausgebildeten Pferde veräußert werden, sobald sie für sportliche Zwecke nicht mehr geeignet sind. Etwas anderes gilt bei einem als Berufssportler tätigen Springreiter, der in drei VZ Einnahmen i. H. v. ca. 360 000 EUR erzielt hat. Es ist jedenfalls dann, wenn keine die Einnahmen übersteigenden Aufwendungen nachgewiesen werden, davon auszugehen, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (FG Niedersachsen vom 14.05.2009, EFG 2010, 1016). Veräußert ein Springreiter seinen gesamten Pferdebestand in einem Zuge oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aufgrund einer einheitlichen Willensentscheidung an einen Förderer mit der Verpflichtung, mit dem erzielten Erlös ein Trainingszentrum (Reitsporthalle mit entsprechendem Zubehör) zu errichten, so kann es sich hierbei um eine private Vermögensumschichtung handeln.

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