Tz. 71
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Durch die Trennung in die Bereiche
unbezahlter Sport (§ 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b)
- unbezahlter Sport (§ 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) – Zweckbetrieb –
- unbezahlter/bezahlter Sport (§ 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) – Zweckbetrieb und
- den Optionsfall (§ 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b)
unbezahlter Sport (Zweckbetrieb) und bezahlter Sport (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb;
- bezahlter Sport (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
ist eine genaue (sachgerechte) Zuordnung der Erträge (Betriebseinahmen) und Aufwendungen (Betriebsausgaben) vorzunehmen, weil der unbezahlte Sport bzw. der bezahlte und unbezahlte Sport unter Beachtung der Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) die Vergünstigungen eines Zweckbetriebes genießt und für den Bereich des bezahlten Sports beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuerpflicht ausgelöst wird.
Tz. 72
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Zuzuordnen sind beispielsweise
- Vergütungen, die an Trainer gezahlt werden,
- Vergütungen, die an Übungsleiter gezahlt werden,
- Abschreibungen auf Gebäude und Sportanlagen, ggf. ist die AfA im Wege der Schätzung aufzuteilen,
- Sportbekleidung, die angeschafft wurde,
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Vornahme der AfA bzw. Sofortabschreibung,
- Energiekosten.
Zu beachten ist auch der AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28–30 (Anhang 2); in ihm sind gewisse Grundsätze für die Aufteilung von Kosten beispielhaft dargestellt. Hierbei handelt es sich z. B. um
- Trainingskosten (Vergütungen an Trainer etc.),
- Rahmenkosten.
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