Tz. 86

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Einnahmen aus der Erteilung von Sportunterricht sind dem steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) zuzuordnen, weil die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins gehören. Der Sportunterricht ist daher als "sportliche Veranstaltung" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) zu beurteilen. Sportkurse und Sportlehrgänge sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn kein Sportler als Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) anzusehen ist. Die Bezahlung von Ausbildern berührt die Zweckbetriebseigenschaft nicht. S. AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 25, Anhang 2. Es ist auch unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass ein Verein mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern tritt, weil § 67a AO (Anhang 1b) "lex specialis" ist. S. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2.

Zu beachten ist aber die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" – Bruttoeinnahmen – von 45 000 EUR, s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b.

Die Beurteilung des Sportunterrichts als "sportliche Veranstaltung" durch einen Verein oder Verband hängt auch nicht davon ab, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird.

 

Tz. 87

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nimmt an dem Sportunterricht ein "bezahlter Sportler" teil, sind die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt. Die Einnahmen anlässlich einer solchen Veranstaltung sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" zuzuordnen. Auch in diesem Fall ist § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) zu beachten (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Tz 27, 28–30, Anhang 2).

Sind die dort genannten Bedingungen erfüllt, können die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zugeordnet werden.

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