Tz. 144

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der vereinsfremde andere Sportler gilt als unbezahlt, wenn er für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein nicht über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.

Als Bezahlung gilt nicht die Erstattung des tatsächlichen und nachgewiesenen Aufwands anlässlich der Teilnahme an der Veranstaltung durch den Verein oder einen Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein.

 

Tz. 145

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Als Bezahlung gilt aber die Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen jeglicher Art durch den Verein oder einen Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein. Pauschale Zahlungen von Aufwandsentschädigungen, die monatlich 450 EUR (= jährlich 5 400 EUR) betragen, wie sie beim vereinseigenen Sportler zulässig sind, können bei dem vereinsfremden Sportler nicht getätigt werden. Jede Pauschalzahlung (die Höhe ist hier unmaßgeblich) führt zu einer Bezahlung dieses teilnehmenden Sportlers.

 

Tz. 146

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Bei der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO (Anhang 1b) ist zu beachten, dass es auf die Bezahlung anlässlich der vom Verein durchgeführten Veranstaltung ankommt. Es ist also unschädlich, wenn der Sportler bei seinem eigenen Verein bezahlt wird und anlässlich der betreffenden Veranstaltung bei einem anderen Verein oder Verband nur eine Erstattung seines tatsächlichen Aufwands erhält. Einnahmen, die aus derartigen sportlichen Veranstaltungen erzielt und bei denen diese Sportler eingesetzt werden, sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen.

 

Tz. 147

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Gilt dieser vereinsfremde Sportler aber als bezahlt (Bezahlung anlässlich der Veranstaltung, erfolgt vom Verein oder einem Dritten [Sponsor] im Zusammenwirken mit dem Verein), sind die Einnahmen aus dieser sportlichen Veranstaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Mit diesem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird, unter Beachtung der Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b), Steuerpflicht ausgelöst.

 

Tz. 148

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Werden Vergütungen oder Vorteile an die Gastmannschaft gezahlt – es wurde vertraglich vereinbart, dass ein bestimmter Anteil des Eintrittsgeldes der Gastmannschaft zufließt –, ist der Tatbestand der Bezahlung des anderen Sportlers anlässlich der Teilnahmen an der Veranstaltung nicht erfüllt. Der Zufluss ist nicht beim Sportler, sondern bei dem Gastverein erfolgt.

 

Tz. 149

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Sportler, die einem bestimmten Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar Mitglieder eines Sportverbandes sind, werden bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft von Veranstaltungen des Verbandes als andere Sportler i. S. v. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) angesehen.

 

Tz. 150

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zahlungen der Vereine an Sportler im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen der Verbände (z. B. Länderwettkämpfe) sind in derartigen Fällen als "Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit dem Verband" zu behandeln. S. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 38, Anhang 2.

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