Tz. 131

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze (Zweckbetriebsfreigrenze) für den Zweckbetrieb "Sport" ist für folgende Vereine von Nachteil, d. h., sie sollten das Wahlrecht über § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) zugunsten des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ausüben:

  • Sportvereine, die keine bezahlten Sportler anlässlich ihrer sportlichen Veranstaltungen einsetzen;
  • Sportvereine, die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen erwirtschaften, die die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze (Zweckbetriebsfreigrenze) von brutto 45 000 EUR übersteigen, und hohe Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen erzielen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass nur unbezahlte Sportler zum Einsatz kommen;
  • die unter 2. genannten Sportvereine (Bruttoeinnahmen über 45 000 EUR), deren Ergebnisse aber nicht mit Gewinn, sondern mit Verlust abschließen und die keinerlei Ausgleichsmöglichkeiten mit Überschüssen aus anderen steuerlichen Betätigungen zwecks Erhalt der Gemeinnützigkeit haben. Würde in derartigen Fällen nicht optiert, könnte wegen des nicht ausgleichsfähigen Verlustes die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins gefährdet werden. Diese Tatsache löst erhebliche Steuerfolgen aus;
  • werden anlässlich der sportlichen Veranstaltungen auch bezahlte Sportler eingesetzt, sind die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Durch die Ausübung des Wahlrechts kann sich ein steuerlicher Vorteil dadurch ergeben, dass die Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen nicht die Besteuerungsfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45 000 EUR übersteigen (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), wenn keine weiteren wirtschaftlichen Betätigungen von der Körperschaft ausgeübt werden.
 

Tz. 132

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Aber:

Ergeben sich bei Nichtüberschreitung der Besteuerungsfreigrenze (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) aus derartigen Veranstaltungen Verluste, kann diese Tatsache ebenfalls zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, weil gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (falsche Mittelverwendung) verstoßen wurde (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

Ertragsteuerlich können derartige Verluste weder vor noch rückübertragen werden, weil die Besteuerungsfreigrenze nicht überschritten wurde. Folglich sind durch die Finanzbehörde auch keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

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