Tz. 113

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Werbung, die anlässlich von sportlichen Veranstaltungen durchgeführt wird, gehört nicht zu den sportlichen Veranstaltungen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).

 

Tz. 114

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Folgende Einordnungskriterien sind zu beachten:

  • Die Einnahmen aus der Werbung, die ein Verband/Verein in eigener Regie durchführt, sind dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
  • Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen an Werbeunternehmer ist als steuerfreie Vermögensverwaltung (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b) zu beurteilen. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das Recht nutzt, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Zu beachten ist aber, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn (über 10 %) verbleibt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).
  • Wird das Recht zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen, Sporttaschen) und auf Sportgeräten entgeltlich einem Dritten überlassen, sind diese Einnahmen immer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).
 

Tz. 115

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Hinweis:

  • Gewinne, die aus der Werbung erzielt werden, können auf Antrag der Körperschaft mit 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 29ff., Anhang 2). Der Antrag gilt jeweils für alle gleichartigen Tätigkeiten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum. Er entfaltet aber keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume. Diese pauschale Gewinnermittlung kann aber nur dann vorgenommen werden, wenn die Werbung für Werbemaßnahmen erfolgt und diese mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattfindet.
  • Werden die Werbeeinnahmen nicht im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt (Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" bzw. in den Fällen des Einsatzes von bezahlten Sportlern und dem Vorliegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes), kann § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) nicht zur Anwendung kommen. Gleiches gilt, wenn Werbemaßnahmen anlässlich von Vereinsfesten durchgeführt werden.

Den Betriebseinnahmen/Einnahmen aus der Werbung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind dann die unmittelbar mit der Werbung im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben gegenüberzustellen.

  • Die Pauschalierung des Gewinns (Überschusses) kommt auch nicht im Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" zur Anwendung.

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