Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Der BFH hat im Urteil vom 26.08.1988, BStBl II 1989, 91 Umstände genannt, unter denen im Speziellen Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang (dort zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz) bei Lehrern als Werbungskosten anerkannt werden können. Danach setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass der betreffende Lehrer tatsächlich Sportunterricht erteilt oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft geleitet hat, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist, dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist, dass Sonderurlaub erteilt oder das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt ist, dass der Lehrgang darauf abzielt, den Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, die die Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schülern beim Skilaufen betreffen, dass Programm und Durchführung des Lehrgangs durch eine straffe Organisation gekennzeichnet sind, die tatsächliche Teilnahme des Betreffenden feststeht, der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden. Ansonsten handelt es sich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.

So sind z. B. die Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung einer Skiausrüstung nicht abzugsfähig, FG München, EFG 2004, 1206. Für Sportkleidung eines Sportlehrers können keine Werbungskosten geltend gemacht werden, BFH, BFH/NV 2007, 1869.

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