Tz. 14
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Hundesport ist gemeinnützig i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b, es handelt sich um einen eigenständigen gemeinnützigen Zweck). Auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2.
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