Tz. 1

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ein großer Anreiz des Gemeinnützigkeitsrechts ist die damit verbundene Möglichkeit, den Mitgliedern, Spendern und sonstigen Förderern von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen den steuermindernden Abzug ihrer Spenden und (teilweise) der von ihnen geleisteten Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen. So ist erfahrungsgemäß die Bereitschaft eine gute Sache zu fördern größer, wenn damit auch steuerliche Vorteile für den Förderer verbunden sind.

Der steuerliche Zuwendungs-/Spendenabzug ist für die

nahezu inhaltsgleich geregelt.

Das in der Vergangenheit doch recht komplizierte Spendenabzugsverfahren mit seinen verschiedenen Abzugsbeträgen für unterschiedliche steuerbegünstigte Zwecke wurde ab 2007 durch einen einheitlichen Abzugsbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 ‰ der Summe der Umsätze und der Löhne und Gehälter für alle steuerbegünstigten Zwecke stark vereinfacht und für die Vereine damit besser handhabbar gestaltet. Zuwendungen eines Kalenderjahrs, die sich dort wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht ausgewirkt haben, können nun unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden, um dort berücksichtigt zu werden (sog. Spendenvortrag). Unverändert blieb jedoch, dass Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren an Vereine, die freizeitnahe Betätigungen zugunsten ihrer Mitglieder ausüben (wie z. B. Sportvereine, Karnevalsvereine), auch weiterhin vom Spendenabzug für den Zuwendenden (Spender) ausgeschlossen sind.

Als Folge der EuGH-Rechtsprechung wurden in 2009 sowohl die beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften als auch die ausländischen Körperschaften innerhalb der EU/des EWR in den Kreis der begünstigten Zuwendungsempfänger aufgenommen.

Für die Vermögensausstattung von steuerbegünstigten Stiftungen bietet § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) die Möglichkeit, einen besonderen Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Neben den Zuwendungen an steuerbegünstigte Einrichtungen werden in § 10b EStG auch die Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b Abs. 2 EStG, Anhang 10) steuerlich gefördert.

Im Fall des Spendenmissbrauchs kann über § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) die steuerbegünstigte Einrichtung zur Spendenhaftung in Anspruch genommen werden.

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