Tz. 132

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Als Kompensation für den Steuerausfall, der aufgrund des gewährten Vertrauensschutzes beim Spender eintritt, wurde für die Körperschaften, die die Zuwendungsbestätigungen ausstellen, eine pauschalierte Spendenhaftungsregelung geschaffen (§ 10b Abs. 4 Satz 2ff. EStG, Anhang 10).

Danach haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

 

Tz. 133

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der Haftungstatbestand ist an den Vertrauensschutz beim Zuwender/Spender gekoppelt (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10). Dies bedeutet, dass bei der Haftungsprüfung stets die Gutgläubigkeit des Zuwendenden zu prüfen ist. Genießt der Zuwender/Spender keinen Vertrauensschutz, kann keine Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) durchgeführt werden. In diesen Fällen ist der Spendenabzug beim Zuwender/Spender zu versagen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vertrauensschutz ausschließenden Gründe hat im Haftungsverfahren der Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigung. Der potentielle Haftungsschuldner hat daher auch die Möglichkeit einzuwenden, dass es, bezogen auf die einzelne Zuwendung, zu keinem Steuerausfall gekommen ist, weil der Zuwendende z. B. den Abzug der Zuwendung bei seiner Steuererklärung nicht begehrt.

 

Tz. 134

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Haftung soll dem Missbrauch von Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn

  • eine nicht steuerbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt,
  • der Wert einer Zuwendung/Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird,
  • Bestätigungen über nicht gezahlte Zuwendungen/Spenden erteilt werden,
  • Bestätigungen über Zuwendungen/Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und anderes mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge