Tz. 117
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
---|---|---|
Ende der Beschäftigung (versicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen) | 30 | mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende |
Wechsel der Krankenkasse (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) | 31 siehe bei Anmeldungen (nach der Abmeldung bei der alten Krankenkasse muss die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse mit Abgabegrund 11 erfolgen) |
mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende |
Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) | 32 | mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende |
Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis | 33 siehe bei Anmeldungen (es muss auch eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 erfolgen) |
mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende |
ein Arbeitnehmer geht in Altersteilzeit | 33 siehe bei Anmeldungen (es muss auch eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 erfolgen) |
mit dem Eintritt der Altersteilzeit |
Beginn oder Ende der Berufsausbildung (beim selben Arbeitgeber schließt sich an eine Berufsausbildung ein Beschäftigungsverhältnis oder an ein Beschäftigungsverhältnis eine Berufsausbildung an) | 33 siehe bei Anmeldungen (es muss auch eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 erfolgen) |
mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende |
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat (Abmeldung wegen unbezahltem Urlaub) | 34 | sechs Wochen |
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat wegen rechtmäßigem Arbeitskampf | 35 | sechs Wochen |
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