Tz. 27

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitnehmer, die in einer bereits am 31.12.2012 bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig waren und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR erzielten, blieben in dieser Beschäftigung längstens bis 31.12.2014 versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung galt dies nur, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Diese Übergangsregelung konnte von den Beschäftigten abgewählt werden. Dazu mussten bei den entsprechenden Versicherungsträgern ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Hinsichtlich der Rentenversicherung galten andere Grundsätze: Hier blieb eine bereits vor dem 2013 ausgeübte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR und 450 EUR versicherungspflichtig. Eine Befreiung konnte erst ab 01.01.2015 erfolgen. Ein bereits bestehendes geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis bis 400 EUR, das auch über den 31.12.2012 hinaus fortgeführt wurde, blieb hingegen versicherungsfrei, aber Beschäftigte konnten die Versicherungspflicht wählen. Wer bereits am 31.12.2012 wegen seines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit versicherungspflichtig war, blieb dies auch ab 2013 für die Dauer dieser Beschäftigung.

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