Tz. 17

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Skiclubs (-vereine) unterhalten teilweise Skiheime und Skihütten. Gegen Zahlung einer Gebühr (für Lager oder Zimmer) bieten die Vereine ihren Mitgliedern und auch anderen Personen (Nichtmitgliedern) Übernachtungsmöglichkeiten an. Betreibt der Verein im Ausland eine Hütte, sind die Einnahmen grundsätzlich nicht in Deutschland zu besteuern, allerdings muss der Verein die im Ausland erzielten Einnahmen in die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR einbeziehen, § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 18

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Personen, die diese Skihütten aufsuchen, lassen sich für umsatzsteuerliche Zwecke in folgende Gruppen einteilen:

  • Erwachsene, die zwecks Ausübung des Breitensports und zu Freizeitmaßnahmen diese Skiheime und Skihütten aufsuchen. Hierbei kann es sich um Mitglieder des Vereins, Mitglieder anderer Skiclubs und Skivereine oder auch um Nichtmitglieder handeln;
  • Jugendliche, die zu Training, Rennen, Meisterschaften sowie zur Freizeitgestaltung dort nächtigen. Hierbei kann es sich um eigene Mitglieder des Vereins und auch um Mitglieder anderer Skiclubs (-vereine) handeln;
  • die Vermietung der Häuser erfolgt in den schneefreien Zeiten an Schulklassen und andere Vereine zwecks Jugendfreizeitmaßnahmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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