Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Sozialversicherungspflicht und der Versicherungsschutz sog. "freier Mitarbeiter" richten sich nach den für das Vorliegen einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) maßgebenden Kriterien. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer, deren Beschäftigung im Einzelfall als sozialversicherungsrechtlich "selbständig" oder als sozialversicherungspflichtig angestellt (Arbeitnehmer) ausgestaltet werden kann. Zum 01.01.1999 wurde die Thematik der Scheinselbständigkeit neu geregelt, um diesen Personenkreis in der Sozialversicherung besser zu erfassen. Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Erwerbstätige nach formaler Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen wie Selbstständige behandelt werden, ihre Tätigkeit sich jedoch nach den tatsächlichen Gegebenheiten als abhängige Beschäftigung darstellt. Selbstständige Tätigkeit ist demgegenüber gekennzeichnet durch Unternehmerrisiko, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, eigene Gestaltung der Tätigkeit sowie der Arbeitszeit. Ob es sich bei einer Tätigkeit um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit eines "freien Mitarbeiters" (oder Freelancers) handelt, kann anhand folgender Checkliste geprüft werden.

Kriterien für selbständige Tätigkeit:

  • freie Gestaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes;
  • nicht weisungsgebunden gegenüber dem auftraggebenden Verein/Körperschaft;
  • keine feste Arbeitszeit, kein Urlaubsanspruch;
  • persönliches Unternehmerrisiko;
  • eigenes Betriebskapital und eigene Betriebsmittel;
  • keine Ausschließlichkeitsklausel;
  • Rechnungsstellung für die erbrachte Leistung (Honorar);
  • Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Preiskalkulation;
  • Entlohnung nur nach erbrachter Leistung;
  • freie Entscheidung über Annahme oder Ablehnung eines Auftrages;
  • Beschäftigung von eigenen Mitarbeitern;
  • eigene Werbung;
  • eigene Geschäftsräume, Geschäftsbücher, Visitenkarten, Briefbögen o. Ä.

Wird eine Vielzahl der vorstehend aufgeführten Kriterien erfüllt, liegt eine nicht sozialversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit vor.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von sog. Scheinselbständigkeit, die trotz ihrer formalen Ausgestaltung Sozialversicherungspflicht begründet, sind:

  • Arbeitskraft wird tatsächlich nur in den Dienst eines Vertragspartners gestellt;
  • mit der Tätigkeit nicht am freien Markt;
  • keine unternehmerischen Chancen und Risiken;
  • Berichtspflicht und Kontrolle der Tätigkeit vorgesehen;
  • Arbeiten werden ansonsten von abhängig Beschäftigten ausgeübt.

Beachte!

In Zweifelsfällen kann die sozialversicherungsrechtliche Stellung durch das Anfrageverfahren zur Statusklärung (Statusfeststellungsverfahren) nach § 7a SGB IV oder nach § 28h Abs. 2 SGB IV geklärt werden. Zuständig für die Entscheidung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, im Verfahren nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Krankenkassen (Einzugsstelle).

Nach den Änderungen des § 7a SGB IV zum 01.04.2022 wird im Statusfeststellungsverfahren nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus (Beschäftigter/Selbständiger) getroffen und nicht mehr über eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Möglich ist nunmehr aber auch eine Beantragung vor Tätigkeitsaufnahme mit einer Prognoseentscheidung, eine Statusfeststellung bei Dreiecksverhältnissen (etwa Verleiher/Entleiher/Leiharbeitnehmer) sowie eine Gruppenfeststellung bei vergleichbaren Tätigkeiten, als "Musterverfahren" für übergreifende berufsgruppenspezifische Feststellungen.

Im Verfahren nach § 7a SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund, im Verfahren nach § 28h Abs. 2 SGB IV entscheiden die Krankenkassen (Einzugsstelle) aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Unter bestimmten Voraussetzungen tritt bei Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht abweichend vom Normalfall nicht bereits mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, sondern erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ein (§ 7a Abs. 6 SGB IV).

Sowohl beim Abschluss von Verträgen mit freien Mitarbeitern (Honorarverträgen) als auch bei deren tatsächlicher Durchführung (beispielsweise "organisatorischer Einbindung" von unselbständig Tätigen) sollten Vereinsverantwortliche entsprechende Sorgfalt walten lassen, weil andernfalls ein unerkanntes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Folgen:

Werden wegen einer unzutreffenden Behandlung als (nicht sozialversicherungspflichtiger) "freier Mitarbeiter" keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, bleibt der Arbeitgeber (Auftraggeber) Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, § 28e SGB IV. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber nachzuentrichten, soweit nicht die Beitragspflicht nach § 7a Abs 5 SGB IV erst mit Bekanntgabe der Entscheidung des Versicherungsträgers eintritt (s. o.). Der Beitragsanspruch verjährt nach § 25 SGB IV vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem er fällig geworden ist. Bei vorsätzlicher...

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