Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Schäferhunde werden von vielen Hundeliebhabern geschätzt und sowohl als Gebrauchshunde, aber auch als Familienhunde vielseitig eingesetzt. Schäferhunde werden als Diensthunde (wie beim Zoll oder der Polizei), als Rettungshunde, Hütehunde, Wachhunde und Familien- und Schutzhunde für Privatpersonen verwendet.

Vereine, die sich mit dem Schäferhund beschäftigen, können wegen Förderung der Tierzucht sowie des Hundesports nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) als steuerbegünstige (gemeinnützige) Einrichtungen anerkannt, wenn ihre Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen.

Regelmäßig haben Schäferhundevereine in ihrer Satzung als Zweckverwirklichung die Zucht und Ausbildung (Deutscher) Schäferhunde, den Betrieb von Übungsplätzen und Sportanlagen, das Abhalten von Training und Übungen, die Vornahme von Leistungsprüfungen und sportlichen Wettkämpfen.

Im Rahmen dieser Aufgabenstellung werden vom Verein und seinen regionalen Untergliederungen (Landes- und Ortsgruppen) regelmäßig Veranstaltungen in Form von Leistungsprüfungen und Zuchtschauen durchgeführt.

Häufig sind Schäferhundevereine auch Mitglied im 1899 gegründeten Verein für Deutsche Schäferhunde (DS) e. V., dessen Dachverband seinen Sitz in Augsburg hat. Der DS hat in Deutschland ca. 1.800 Ortsgruppen, die in 19 Landesgruppen zusammengefasst sind (https://www.schaeferhunde.de/impressum, Stand: 27.09.2023)

Ein als steuerbegünstigt anerkannter Schäferhunde e. V. darf über erhaltene Zuwendungen (Spenden) steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) ausstellen. Mitgliedsbeiträge sind jedoch steuerlich nicht begünstigt, so dass er darüber keine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG, Anhang 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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