Tz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Rechtsfähigkeit bedeutet, die Fähigkeit zu besitzen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Durch die Rechtsfähigkeit, die ein Idealverein durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht erlangt (s. § 21 BGB, Anhang 12a) und einem wirtschaftlichen Verein durch staatliche Verleihung gewährt wird (s. § 22 BGB, Anhang 12a), wird der Verein mit der natürlichen Person auf eine Stufe gestellt. Folgende Rechte und Pflichten sind mit der Rechtsfähigkeit eines Vereins verbunden:

  • das Recht, einen eigenen Namen zu tragen (Vereinsname);
  • die Grundbuchfähigkeit (der Verein kann selbst als Eigentümer, Hypotheken- und Grundschuldgläubiger in das Grundbuch eingetragen werden);
  • das Vereinsvermögen kann Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein;
  • für eingegangene Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen;
  • das Urheber-, Erfinder- und Zeichenrecht;
  • als Mieter oder Pächter aufzutreten und als Vermieter oder Verpächter Miet- und Pachtverträge abzuschließen. Er kann Verträge kündigen, Kündigungen von Vertragspartnern sind nur gegenüber ihm wirksam;
  • der Abschluss von Rechtsgeschäften sowohl gegenüber natürlichen als auch juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts;
  • das Klagerecht, in Streitfällen kann er selbst verklagt werden oder selbst vor den ordentlichen Gerichten klagen.

Gegenüber dem "rechtsfähigen Verein" ist der "nichtrechtsfähige Verein" ein komplizierteres Gebilde. S. "Rechtsfähige Vereine" und s. "Nichtrechtsfähiger Verein".

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