Tz. 14

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Jede Änderung innerhalb des Vorstandes ist dem Amtsgericht mitzuteilen, weil die Eintragung der bestellten Vorstandsmitglieder nur durch das zuständige Amtsgericht erfolgen kann. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderungen innerhalb des Vorstandes beizufügen (s. § 67 Abs. 1 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 15

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Satzungsänderungen sind von den Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden (s. § 77 BGB, Anhang 12a). Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. Bezüglich der Satzung ist der vollständige Wortlaut der geänderten neuen Satzung einzureichen (s. § 71 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 16

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

  • Zur Eintragung in das Vereinsregister sind immer anzumelden:

    • jede Vorstandsänderung unter Übersendung einer Abschrift der Urkunde (Protokoll der Wahl),
    • jede Satzungsänderung (s. § 71 BGB, Anhang 12a),
    • die Auflösung des Vereins,
    • das Erlöschen des Vereins.
  • Form der Anmeldung:

    Die Anmeldung erfolgt schriftlich durch alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder i. S. v. § 26 Abs. 2 BGB (s. Anhang 12a) mit Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar oder ein Ortsgericht.

  • Die Protokolle sollen möglichst kurz und übersichtlich sein, sie müssen enthalten:

    • Ort, Beginn, Ende und Tag der Versammlung,
    • Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
    • Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung und deren Beschlussfähigkeit,
    • Tagesordnung, die bei der Berufung angekündigt war,
    • die gestellten Anträge sowie die gesamten Beschlüsse und Wahlen.

      Dabei ist jedes Mal das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau anzugeben. Bei Satzungsänderungen ist der neue Wortlaut der geänderten Paragraphen anzugeben;

    • die Unterschriften derjenigen Personen, die nach der Satzung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beurkunden haben.
  • Die Protokollabschriften müssen wörtlich mit den Urschriften übereinstimmen.
  • Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben jeweils sofort zu erfolgen und können durch Ordnungsstrafen erzwungen werden (s. § 78 Abs. 1 BGB, Anhang 12a).

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