Tz. 23

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

§ 12 BGB (s. Anhang 12a) schützt den Vereinsnamen. Der Vereinsname genießt daher den gleichen Schutz wie der Name einer natürlichen Person. Wird der Vereinsname in irgendeiner Form verletzt, können nach § 823 BGB (s. Anhang 12a) gegen derartige Personen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Änderungen des Namens bedürfen der Satzungsänderung und der Eintragung im Vereinsregister.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge