1. Allgemeines

 

Tz. 4

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für die Frage, mit welchem Wert eine Sachzuwendung/Sachspende im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich geltend gemacht werden kann bzw. welchen Wert die Empfängerorganisation auf der Zuwendungsbestätigung bescheinigen darf, ist zu unterscheiden, ob die Sache aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen des Zuwenders/

Spenders stammt.

3. Bewertung mit dem gemeinen Wert

 

Tz. 5

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Sachzuwendungen/-spenden, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammen, sind mit dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes bei dem steuerlichen Spendenabzug anzusetzen.

Der gemeine Wert (§ 9 BewG) entspricht dem Verkehrswert einschließlich der Umsatzsteuer. Er ist normalerweise der Preis, der auf der Handelsstufe des Zuwendenden/Spenders im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre.

Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit disquotalen Gewinnbezugs- und Stimmrechten ausgestattet, die dazu führen, dass diese Rechte erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurückbleiben, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist (BFH vom 16.11.2022, X R 17/20, BStBl II 2023, 484).

Erwirbt der Zuwendende/Spender das hingegebene Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Sachzuwendung neu, kann als Wert der Zuwendung/Spende der Kaufpreis zum Ansatz kommen.

Dieser ist dann durch eine entsprechende Rechnung, aus der der Kaufpreis ersichtlich ist, nachzuweisen.

 

Beispiel:

Klaus Kluber möchte dem gemeinnützigen Kindergarten e. V. eine neue Schaukelanlage zuwenden. Hierfür erwirbt er eine entsprechende Anlage, lässt diese auf dem Gelände des Kindergartens errichten und schenkt die Anlage nach Fertigstellung dem Verein.

Ihm sind über den Kauf und die Errichtung der Anlage Kosten in Höhe von insg. 14 500 EUR entstanden, die er durch entsprechende Rechnungen belegen kann.

Als Wert der Sachspende können die entstandenen Aufwendungen von 14 500 EUR bescheinigt werden.

4. Besonderheiten bei steuerverstrickten Wirtschaftsgütern

 

Tz. 6

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei einem steuerverstrickten Wirtschaftsgut des Privatvermögens erfolgt eine Deckelung des gemeinen Werts auf die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG; Anhang 10). D.h. wenn bei einer (gedachten) Veräußerung des Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen ein dabei erzielter Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wäre, wird der Ansatz des gemeinen Werts auf die Höhe der (ggf. fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten nach oben hin begrenzt.

Davon betroffen sind insbesondere Vorgänge, die unter § 17 EStG (Beteiligungen ≥ 1 %; Anhang 10) oder § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte; Anhang 10) fallen.

 

Beispiel:

Gustav Gönner möchte die steuerbegünstigte Gönner Stiftung mit weiterem Vermögen ausstatten und spendet dieser 50 % der Anteile an der Gönner AG. Diese haben im Zeitpunkt der Zuwendung einen Verkehrswert (= gemeiner Wert) von 5 Mio. EUR. Gustav Gönner hat diese Anteile vor vielen Jahren für 1 Mio. EUR erworben. Er hält die Beteiligung in seinem Privatvermögen.

Die Zuwendung der Beteiligung aus dem Privatvermögen ist nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG (Anhang 10) grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert (= 5 Mio. EUR) zu bewerten. Da jedoch eine Veräußerung der Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 17 Abs. 1 EStG (Anhang 10) geführt hätte, ist der Wertansatz der Zuwendung auf die Anschaffungskosten von 1 Mio. EUR zu beschränken.

Es soll verhindert werden, dass die dem Grunde nach steuerpflichtigen stillen Reserven eines Wirtschaftsguts sich im Rahmen des Spendenabzugs steuermindernd auswirken können, jedoch bei den Einkünften unbesteuert bleiben.

5. Bewertung gebrauchter Wirtschaftsgüter

 

Tz. 7

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Werden gebrauchte Wirtschaftsgüter einem Verband oder Verein zugewendet, muss der gemeine Wert anhand des ursprünglichen Anschaffungspreises, der Qualität des Wirtschaftsgutes, des Alters und des Zustandes im Zeitpunkt der Zuwendung/Spende ggf. geschätzt werden (BFH vom 23.05.1989, BStBl II 1989, 879; R 10b.1 EStR, Anhang 12).

6. Sachzuwendung/-spende stammt aus dem Betriebsvermögen

 

Tz. 8

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei Wirtschaftsgütern, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, setzt die Sachzuwendung/Sachspende eine unmittelbar vorhergehende Entnahme voraus, da eine Spende keine betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG; Anhang 10) hat.

Nach § 10b EStG (Anhang 10) bemisst sich in diesem Fall der Wertansatz der Sachzuwendung/Sachspende nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde zzgl. der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG, Anhang 10).

Grundsätzlich ist als Entnahmewert der Teilwert zzgl. Umsatzsteuer anzusetzen. Der Teilwert ist der Wert, den ein gedachter Erwerber des Unternehmens für dieses Wirtschaftsgut bezahlen würde. Dieser muss nicht zwingend dem Verkehrswert (gemeiner Wert) entsprechen.

Bei einer Sachspende zugunsten einer steuerbegünstigten Organisation hat der Zuwender ein Wahlrecht, ob er den Teilwert ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge