1. Übersicht

 

Tz. 3

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

2. Möglichkeiten der Bildung von sonstigen steuerlich zulässigen Rücklagen

 

Tz. 4

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

  • Wiederbeschaffungsrücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, Fahrzeugen und anderen Wirtschaftsgütern, für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, und die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke notwendig sind i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b);

  • Betriebsmittelrücklage. Sie ist ebenfalls eine Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b). Eine Bildung ist für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten etc.) für eine angemessene Zeitperiode – verdeckte Einlage bis zu 12 Monaten – zur Sicherung der Liquidität zulässig. Ebenfalls unschädlich ist die vorsorgliche Bildung einer Rücklage zur Entrichtung von Steuern außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, solange Unklarheit darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird. Bei der Bildung der Rücklage kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Der Rücklage dürfen auch zeitnah zu verwendende Mittel, wie z. B. Zuwendungen/Spenden zugeführt werden (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4, Anhang 2).
  • Rücklagen im Rahmen der Vermögensverwaltung außerhalb von § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO, Anhang 1b. Die Rücklage kann im Bereich des Tätigkeitsbereiches Vermögensverwaltung für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen i. S. d. § 21 EStG (Anhang 10) gebildet werden. S. auch AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 3 (Anhang 2). Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten oder wiederherzustellen, und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können (z. B. geplante Erneuerung eines undichten Daches). Bei der Bildung der Rücklage kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Der Rücklage dürfen auch zeitnah zu verwendende Mittel, wie z. B. Zuwendungen/Spenden zugeführt werden (s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2).
  • Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb außerhalb von § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO, Anhang 1b. Die Rücklagen müssen bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet sein (s. § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Für die Bildung einer derartigen Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver Sicht des Vereins (unternehmerische Sicht) die Bildung einer Rücklage rechtfertigt (z. B. eine Betriebsverlegung, Werkserneuerung oder Kapazitätsausweitung). Eine fast vollständige Zuführung des Gewinns zu einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nur dann unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Körperschaft nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung der Existenz geboten war (s. BFH vom 15.07.1998, BStBl II 2002, 162). S. auch AEAO zu § 62 AO TZ 1 (Anhang 2) und s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 3 (Anhang 2).
  • Rücklagen für die Entrichtung von Steuerbeträgen. S. hierzu die Ausführungen oben unter dem Aufzählungspunkt Betriebsmittelrücklage.

3. Zulässige und gebundene Rücklage für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Tz. 5

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ist in jedem Fall das Erfordernis, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können. Es ist aber nicht zu beachten, dass dieser Rücklagebegriff nicht mit dem Rücklagebegriff in der Handels- oder Steuerbilanz identisch ist. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft zu erhalten, reicht für eine steuerfreie Rücklagenbildung nach dieser gesetzlichen Vorschrift nicht aus (hierfür können nur Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (s. Anhang 1b) gebildet werden. Vielmehr müssen die Mittel für bestimmte – die steuerbegünstigten satzungszwecken verwirklichende – Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung dann zulässig, wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich ist (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4, Anhang 2). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte dabei ein Zeitraum von sechs Jahren nicht überschritten w...

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