Tz. 8

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Steuerbegünstigte Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen. Die Höhe dieser Rücklage mindert aber die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b). S. hierzu auch AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO TZ 12–13 (Anhang 2).

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