Tz. 49

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Bilanzieren die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, sind die freien Rücklagen in der Bilanz auszuweisen. Körperschaften, die nicht bilanzieren, haben dem Finanzamt gegenüber darzulegen, dass der Überschuss aus der Vermögensverwaltung in Höhe von 1/3 nicht unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet, sondern in die freie Rücklage eingestellt worden ist. Gleiches gilt für die 10 %-freien-Rücklagen, die aus den übrigen Tätigkeitsbereichen gebildet werden können. Die Bildung und Entwicklung der freien Rücklagen ist im Rechenwerk darzustellen – ggf. in einer Nebenrechnung – und gesondert auszuweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand durch die zuständigen Finanzbehörden möglich ist (s. BFH vom 20.12.1978, BStBl II 1979, 496 und s. AEAO zu § 62 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2).

 

Tz. 50

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Über die Höhe der gebildeten Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) sind Beschlüsse durch die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder zu fassen, die auch zu protokollieren sind.

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