Tz. 6

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) enthält eine ausdrückliche Regelung zur so genannten Rücklage für die Wiederbeschaffung, die in der Verwaltungspraxis bereits anerkannt ist. Sie erlaubt bei beabsichtigten Wiederbeschaffungen eine Rücklagenzuführung i. H. d. regulären AfA (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO TZ 6–7, Anhang 2).

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