Tz. 65

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Bildung von Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb außerhalb von § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO (Anhang 1b) ist zulässig. Durch die Bildung derartiger Rücklagen darf aber das steuerliche Ergebnis im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht geschmälert werden, d. h., die Zuführung kann nicht steuerfrei erfolgen.

 

Tz. 66

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Rücklagen, die gebildet werden, müssen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein (s. AEAO zu § 62 TZ 1, Anhang 2).

 

Tz. 67

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Für die Bildung einer Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss darüber hinaus auch ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt. Eine fast vollständige Zuführung des Gewinns zu einer Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nur dann unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Körperschaft nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war (s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2 und s. BFH vom 15.07.1998, BStBl II 2002, 162). Voraussetzung ist jedoch, dass die Mittel für diese Rücklagenart aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen. Eine Rücklage ist z. B. gerechtfertigt für

  • eine geplante Betriebsverlegung,
  • Werkserneuerung oder
  • Kapazitätsausweitung.
 

Tz. 68

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

S. hierzu auch BMF vom 15.02.2002, DB 2002, 4565 und s. OFD Ffm Vfg. vom 06.08.2003, DB 2003, 2255.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge