Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Bei den Rettungssanitätern stellt sich die Frage, ob und in wie weit die Tätigkeit für den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) eröffnet wird.

Im BMF-Schreiben vom 25.11.2008 (BStBl I 2008, 985) wird die Arbeit der Rettungssanitäter und Ersthelfer als einheitliche Gesamttätigkeit angesehen. In dem zitierten BMF-Schreiben wird unterstellt, dass die getätigten Einsätze im Vordergrund der Tätigkeit stehen. Aus dieser Tatsache heraus folgt, dass die Einnahmen, die dieser Personenkreis aus diesen Tätigkeiten (Einsatz- und Bereitschaftsdienst) erzielt, durch die Gewährung des Freibetrages für Übungsleiter (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10) i. H. v. 2 400 EUR steuerfrei sind.

Eine Aufteilung in Einnahmen aus Rettungseinsätzen und solchen aus Bereitschaftszeiten ist nach herrschender Meinung in der Literatur nicht vorzunehmen (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Tz. 4.6.1).

Mit Urteil vom 25.02.2015 (3 K 1350/12, EFG 2015, 1507) hat das FG Köln entschieden, dass Vergütungen, die an Helfer im Zuge des Hausnotdienstrufes gezahlt werden, vollumfänglich unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fallen können – und zwar nicht nur für zusätzlich durchgeführte Rettungseinsätze, sondern für das Gesamtentgelt. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH unter AZ VI R 31/15 anhängig.

Diesen Gedanken folgend hat auch das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 08.03.2018 (DStRE 2019, 69) für einen Fahrdienst im Hol- und Bringdienst zu einer stationären Tagespflege entschieden. Auch gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH anhängig (AZ: VI R 9/18).

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Achim 2015.

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