Rz. 92

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Enthält eine Fachzeitschrift einen Anzeigenteil und werden die Anzeigen durch den Verein selbst akquiriert, sind die getätigten Einnahmen und die erzielten Umsätze aus dem Anzeigengeschäft dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b), kann sich für diese wirtschaftliche Betätigung Steuerpflicht ergeben. Die getätigten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

 

Rz. 93

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Wird das Recht des Anzeigengeschäfts einem Dritten übertragen, trägt dieser Dritte das Unternehmerrisiko bezüglich des Inseratenteils. Die erzielten Einnahmen und die umsatzsteuerlichen Entgelte aus der Vergabe des Rechts sind ertragsteuerlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung – Rechteübertragung – (s. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG, Anhang 10) dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" zuzuordnen.

Umsatzsteuerrechtlich sind die Umsätze mit dem Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % zu versteuern.

 

Rz. 94

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Beachte!

  • Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Anzeigenwerbung" kann mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein Werbung für Unternehmen eigenständig durchführt und diese Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe erfolgt (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28ff., Anhang 2).
  • Werbung, die im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Betätigungen stattfindet, rechtfertigt diese Besteuerungsform aber nicht. In derartigen Fällen sind den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenüberzustellen, das Ergebnis ist dann der Besteuerung zu unterwerfen.

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