Tz. 25

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Verein kann seine Rechtsfähigkeit wie folgt verlieren:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (s. § 41 BGB, Anhang 12a),
  • Verzicht auf die Rechtsfähigkeit (Verein besteht dann als nichtrechtsfähiger Verein weiter),
  • Entziehung der Rechtsfähigkeit (s. § 43 BGB, Anhang 12a).
 

Tz. 26

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

In allen Fällen ist eine Eintragung in das Vereinsregister vorzunehmen (s. § 74 BGB, Anhang 12a).

1. Insolvenzverfahren

 

Tz. 27

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ein Insolvenzverfahren findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit und im Falle der Überschuldung des Vereins statt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wird der Verein aufgelöst.

2. Verzicht auf die Rechtsfähigkeit

 

Tz. 28

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, grundsätzlich mit satzungsändernder Mehrheit. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Vereine, die auf ihre Rechtsfähigkeit verzichten, bestehen als nichtrechtsfähige Vereine weiter (vgl. hierzu nicht rechtsfähiger Verein).

3. Entziehung der Rechtsfähigkeit

 

Tz. 29

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Rechtsfähigkeit kann entzogen werden, wenn der Verein durch einen gesetzeswidrigen Mitgliederbeschluss oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet (s. § 43 Abs. 1 BGB, Anhang 12a) oder wenn er, obwohl als Idealverein eingetragen, einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (s. § 43 Abs. 2 BGB, Anhang 12a). Ein grober Verstoß soll regelmäßig dann vorliegen, wenn durch Nichtbeachtung wichtiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen das Gemeinwohl gefährdet ist. Die Entziehung erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Ist ein solcher Antrag nicht innerhalb von drei Monaten gestellt worden, erfolgt sie von Amts wegen nach Anhörung durch den Vorstand.

 

Tz. 30

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Rechtsfähigkeit kann durch das Amtsgericht entzogen werden, wenn die Mitgliederzahl eines Vereins unter drei sinkt (s. § 73 BGB, Anhang 12a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge